Unsere Satzung

 

 

 

 

 

 

Die Satzung kann nachfolgend eingesehen werden, steht zudem aber auch als Download unter https://www.spd-in-rosbach.de/dl/Satzung_des_SPD_Ortsvereins_Rosbach_vor_der_Hoehe_vom_22.06.2022.pdf zur Verfügung.

 

§1 - Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Rosbach vor der Höhe mit den Stadtteilen Nieder-Rosbach, Ober-Rosbach und Rodheim.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Rosbach vor der Höhe. Sein Sitz ist Rosbach vor der Höhe.

 

 

§2 – Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

 

§3 – Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
  2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
  4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  7.  Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht, die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
 

§4 – Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
 

§5 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Ortsvereins an. Sie soll jedem Mitglied die Möglichkeit der Information, der Anregung und der Mitarbeit bieten.

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zu überörtlichen Konferenzen sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen. Zu ihren Aufgaben gehören ferner die Entgegennahme von Berichten, insbesondere der SPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung, eine etwaige Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Nachwahlen sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
 

  1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist grundsätzlich nicht-öffentlich, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung     einer Frist von zwei Wochen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung. Mit Einverständnis des Mitglieds ist eine elektronische Zustellung möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn    Prozent der Mitglieder einzuberufen.
  9. Anträge zu Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied mindestens 4 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei dem/der/den Vorsitzenden eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge werden nur berücksichtigt, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder die Zustimmung erteilt.
  10. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden benötigt die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 

§6 – Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
    1. der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Team-Lösung)
    2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/in)
    4. dem/der Schriftführer/in und
    5. den weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer).
  3.  Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  4. Die Zahl der weiteren Mitglieder (Beisitzende) bestimmt die Mitgliederversammlung bei  der Neuwahl des Vorstandes.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen finden als Präsenzveranstaltung und/oder virtuell in Form einer Video-Konferenz statt.
  7. Die Durchführung der Parteivorstandsbeschlüsse und die laufende politische Geschäftsführung obliegen dem geschäftsführenden Vorstand. Er setzt sich aus dem/der ersten Vorsitzenden bzw. den Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in sowie dem/der Schriftführer/in zusammen.
  8. Mit Zustimmung des Vorstands können im Bereich des Ortsvereins Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
  9. Diese sind innerhalb der Partei keine eigenständige Gliederung und gegenüber dem Vorstand rechenschafts- und berichtspflichtig.
  10. Der Vorstand ist zu jeder Fraktionssitzung einzuladen. Er hat Stimmrecht in der Fraktionssitzung.
 

§7 – Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

    Nacheinander werden gewählt:
    die/der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden,
    die zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    der/die Kassierer/in,
    der/die Schriftführer/in,
    die weiteren Mitglieder (Beisitzende).

    Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
     
  2. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
 

§8 – Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes, noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§9 – Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

 

§10 – Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mitgliederentscheide richten sich nach dem Organisationsstatut der SPD und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

 

§11 - Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks Hessen-Süd und der Satzung des Unterbezirks Wetterau in der jeweils gültigen Fassung.

 

§12 - Inkraftreten

Diese Satzung tritt am 22. Juni 2022 in Kraft.